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Allgemeine Geschäftsbedingungen der S&T DEUTSCHLAND GmbH

Stand: November 2017

Präambel

Für das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant / Auftragnehmer (im folgenden Lieferant / S&T DEUTSCHLAND GMBH) und dem Besteller / Auftraggeber (im folgenden Kunde) gelten die nachfolgenden Bedingungen; sie finden auch Anwendung auf weitere Lieferungen oder Leistungen. Diese Bedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1,14 BGB), nicht jedoch gegenüber einem Verbraucher.

§ 1 Allgemeines

1. Abweichende Bedingungen des Kunden, die die S&T DEUTSCHLAND GMBH nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn die S&T DEUTSCHLAND GMBH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Einbeziehung und Auslegung dieser Bedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts über den Abschluss von inter-nationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Regelwerks oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

4. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz der S&T DEUTSCHLAND GMBH.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Koblenz. Im Falle funktioneller Zuständigkeit des Landgerichts wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz vereinbar

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

1. Vertragsangebote von der S&T DEUTSCHLAND GMBH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die S&T DEUTSCHLAND GMBH die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt.

2. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich die S&T DEUTSCHLAND GMBH auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderung weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widerspricht. Der Kunde wird sich darüber hinaus mit weitergehenden Änderungsvorschlägen der S&T DEUTSCHLAND GMBH einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Verbesserungen der Produkte sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der S&T DEUTSCHLAND GMBH zumutbar sind. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sonstige Angebotsunterlagen bleiben Eigentum der S&T DEUTSCHLAND GMBH. Urheberrechtliche Verwertungsrechte stehen allein der S&T DEUTSCHLAND GMBH 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn die S&T DEUTSCHLAND GMBH kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

2. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass die S&T DEUTSCHLAND GMBH die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann die S&T DEUTSCHLAND GMBH den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Berücksichtigt die S&T DEUTSCHLAND GMBH Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist kann die S&T DEUTSCHLAND GMBH unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB verlangen.

5. Unvorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren berechtigen die S&T DEUTSCHLAND GMBH zu einer dementsprechenden Preisanpassung.

6. Folgende Ergänzung gilt nur für Forderungen, die an die Raiffeisen Factor Bank AG abgetreten sind. Diese Rechnungen sind mit einem entsprechenden Abtretungsvermerk gekennzeichnet: in diesem Fall sind sämtliche Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die Raiffeisen Factor Bank AG, Mooslackengasse 12, A-1190 Wien, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseingentum haben wir in diesem Fall auf die Raiffeisen Factor Bank AG übertragen.

§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist, Verzug und Unmöglichkeit

1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht im Willen der S&T DEUTSCHLAND GMBH stehen, z.B. Lieferverzögerungen eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc., obwohl die S&T DEUTSCHLAND GMBH ordnungsgemäße Vorsorge gegen den Eintritt derartiger Hindernisse getroffen hat. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.

2. Soweit dem Kunden zumutbar, sind Teillieferungen zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.

3. Verzugsschaden und Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde nur verlangen, soweit die S&T DEUTSCHLAND GMBH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt; die Höchstgrenze der Haftung in diesem Falle beträgt das Doppelte des Auftragswertes, jedenfalls aber nicht mehr als € 1 Million pro Schadensfall.

§ 6 Versendung und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von der S&T DEUTSCHLAND GMBH verlassen hat. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die die S&T DEUTSCHLAND GMBH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

2. Auf Wunsch des Kunden verpflichtet sich die S&T DEUTSCHLAND GMBH, auf dessen Kosten entsprechende Versicherungen abzuschließen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Die S&T DEUTSCHLAND GMBH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der S&T DEUTSCHLAND GMBH erfüllt sind.

2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Zur Sicherheitsübereignung und -verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der S&T DEUTSCHLAND GMBH hinweisen und die S&T DEUTSCHLAND GMBH hiervon unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.

3. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren des Kunden erwirbt die S&T DEUTSCHLAND GMBH Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die S&T DEUTSCHLAND GMBH als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten.

4. Bei Zahlungsverzug, auch aus künftigen Lieferungen oder Leistungen, oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die S&T DEUTSCHLAND GMBH, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.

5. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung eines Liefergegenstandes durch die S&T DEUTSCHLAND GMBH gelten nicht als Vertragsrücktritt.

6. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherung an die S&T DEUTSCHLAND GMBH ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Die S&T DEUTSCHLAND GMBH kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen der S&T DEUTSCHLAND GMBH erteilt der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.

7. übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche der S&T DEUTSCHLAND GMBH um mehr als 25%, gibt die S&T DEUTSCHLAND GMBH auf Verlangen des Kunden den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.

§ 8 Mängel und Haftung

1. Bei einer Lieferung hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der S&T DEUTSCHLAND GMBH unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff, HGB.

2. Die Ansprüche des Kunden sind nach Wahl der S&T DEUTSCHLAND GMBH auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Weitergehende Ansprüche des Kunden insbesondere wegen Mangelfolgeschäden sowie Verzugsschäden wie auch aus sonstigen Gesichtspunkten sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der schriftlichen Gewährung einer Garantie durch die S&T DEUTSCHLAND GMBH sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. S&T DEUTSCHLAND GMBH haftet für seine einfachen Erfüllungsgehilfen zudem nur im Rahmen der typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden Schäden.

4. Mängelansprüche verjähren in 24 Monaten, soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt, beginnend mit der Anlieferung beim Kunden. Bei Installation durch die S&T DEUTSCHLAND GMBH beginnt die Frist mit der Betriebsbereitschaft.

§ 9 Software

1. Software-Lizenz

Lizenzierte Software einschließlich nachfolgender neuer Versionen sowie Teile davon und die zugehörigen Dokumentationen dürfen ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie erstmals installiert wurden. Die Software darf nur zu Sicherungszwecken und unter Einschluss des Schutzrechtsvermerkes der Originalkopie und nur zum Gebrauch auf dieser Zentraleinheit kopiert werden. Der Kunde schützt die Software vor dem Zugriff Dritter. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden sein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Alle Verwertungsrechte der Software verbleiben bei der S&T DEUTSCHLAND GMBH. Wenn der Kunde diesen Lizenzbestimmungen zuwider handelt, ist die S&T DEUTSCHLAND GMBH berechtigt, nach erfolgloser Abmahnung die Lizenz zu kündigen und die Rückgabe der Software sowie aller Teile und Kopien davon zu verlangen. Der Kunde hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Nutzung der Software zulässig ist und ggf. weiter vertrieben werden kann.

Mit Lieferung der Software gilt die Lizenz als erteilt. Zugleich wird die jeweils gültige Lizenzgebühr fällig. Mit der Abnahme der Lieferung gelten die Softwarebedingungen als anerkannt.

Die Überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2. Software-Gewährleistung

Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 8 und 10 dieser AGB gilt für Software:

Nach derzeitigem technischen Stand ist Software nach ihrer Struktur niemals völlig fehlerfrei. Bei erheblichen Mängeln gilt auch die Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen des Mangels als ausreichende Nachbesserung.

Die S&T DEUTSCHLAND GMBH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Nach dem Stand der Technik kann ein unterbrechungs- oder fehlerfreier Betrieb oder die vollständige Beseitigung aller etwaigen Fehler nicht gewährleistet werden. • Ausgeschlossen ist jegliche Mängelhaftung für den Ersatz oder den Verlust von Daten, die aufgrund einer Software-Lieferung entstanden sind. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten entsprechend zu sichern.

Aufgrund der Besonderheiten der einzelnen Programme kann der Umfang der jeweiligen Mängelhaftung dem Kunden im Angebot oder in einer Produktbeschreibung rechtsverbindlich mitgeteilt werden.

§ 10 Schutzrechte 

1. Die S&T DEUTSCHLAND GMBH stellt den Kunden von allen rechtskräftig festgestellten oder mit der Zustimmung der S&T DEUTSCHLAND GMBH vergleichsweise geschaffenen Zahlungsverpflichtungen frei, deren Grund der behauptete Verstoß eines gelieferten Produktes gegen ein deutsches Patent oder andere Schutzrechte ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde der S&T DEUTSCHLAND GMBH von allen gegen ihn erhobenen Ansprüchen sowie den nachfolgenden Verfahren sofort schriftlich in Kenntnis setzt, der S&T DEUTSCHLAND GMBH die Befugnis zur selbständigen Führung und Beendigung des Rechtsstreites erteilt und diesen angemessen unterstützt.

2. Die S&T DEUTSCHLAND GMBH kann nach eigener Wahl:

dem Kunden das Recht verschaffen, das Produkt weiter zu benutzen

das Produkt austauschen oder so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt

falls die vorstehender Maßnahmen für die S&T DEUTSCHLAND GMBH zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sind, das Produkt zurücknehmen und dem Kunden den nach Abschreibungsgrundsätzen geminderten Wert gutschreiben.

3. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche stehen dem Kunden anlässlich von Schutzrechtsverletzungen nicht zu.

§ 11 Export und Re-Export

1. Lieferungen von der S&T DEUTSCHLAND GMBH erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung des "Department of Commerce" in Washington DC/USA bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes.

2. Von der S&T DEUTSCHLAND GMBH gelieferte Produkte und technisches Know-how sind aufgrund der Verkäuferimport-Lizenz zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie den "US-Export-Regulations", deren Beachtung dem Kunden obliegt.

 

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